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Aktenzeichen VI 246/06
Datum 31.01.1907
Leitsatz Ist der Gläubiger verpflichtet, dem Bürgen (Selbstschuldnerbürgen) von einem gegen den Hauptschuldner eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren Nachricht zu geben? Kann die Vorschrift des § 1166 B.G.B. hier analog angewendet werden? Ergibt sich eine Benachrichtigungspflicht aus einer bisher in dem Verhältnisse zum Bürgen vom Gläubiger eingehaltenen Geschäftsübung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464041260134
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