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Aktenzeichen IV 385/06
Datum 31.01.1907
Leitsatz Hat der Gewalthaber in das nach § 1640 B.G.B. dem Vormundschaftsgerichte einzureichende Verzeichnis die einzelnen Bestände einer Erbschaft mit aufzunehmen, die ihm selbst als befreiten Vorerben angefallen und künftig dem Kinde als Nacherben herauszugeben ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464041270142
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