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Aktenzeichen VII 191/06

Datum 08.02.1907

Leitsatz Gibt der Umstand, daß der Ehemann das eingebrachte bare Geld der Frau nicht der Vorschrift des § 1377 Abs. 2 B.G.B. entsprechend anlegt, der Frau schlechthin das Recht, bei Vermögensverfall des Mannes Sicherheit zu verlangen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640412E0171

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