Aktenzeichen II 375/06
Datum 19.02.1907
Leitsatz Kann die Frage, ob die Anordnung eines Arrestes von Anfang an ungerechtfertigt war und aus diesem Grunde dem Schuldner der Schadensersatzanspruch aus § 945 Z.P.O. zusteht, nur im Widerspruchsverfahren nach § 924 Z.P.O. entschieden werden? oder ist auch das mit dem Schadensersatzanspruch befaßte Gericht, wenn die Entscheidung nicht im Widerspruchsverfahren erfolgt, berufen und befugt, über diese Frage selbständig Entscheidung zu treffen? Liegt in dem Abschlusse eines Vergleiches im Widerspruchsverfahren, durch welchen der Arrestgläubiger in die Aufhebung des Arrestes einwilligt, die Anerkennung, daß die Arrestanlage von vornherein ungerechtfertigt war?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464041340196
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