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Aktenzeichen III 308/06

Datum 08.03.1907

Leitsatz Beginnt die neue Verjährung der in den §§ 196, 197 B.G.B. bezeichneten Ansprüche sofort mit der Beendigung der Unterbrechung oder erst mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Unterbrechung beendigt ward?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464041400268

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