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Aktenzeichen VII 132/06

Datum 19.03.1907

Leitsatz Findet die Befreiungsvorschrift unter Nr. 3 der Tarifst. 32 des preußischen Stempelsteuergesetzes auch dann Anwendung, wenn das beurkundete Rechtsgeschäft mehrere, an sich (abgesehen von der Befreiungsvorschrift) demselben Steuersatze unterliegende Gegenstände betrifft, und die Angabe der Einzelwerte dieser Gegenstände versäumt worden ist? Begriff der Mengen beim Werkvertrage.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464041520353

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