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Aktenzeichen I 377/06

Datum 23.03.1907

Leitsatz 1. Findet die Vorschrift des § 142 Abs. 2 H.G.B., wonach bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden offenen Handelsgesellschaft, wenn über das Vermögen des einen der Konkurs eröffnet wird, der andere ohne Liquidation zur Übernahme des Geschäfts mit Aktiven und Passiven berechtigt ist, auch auf Gesellschaften Anwendung, die vor dem 1. Januar 1900 begründet sind? 2. Bedarf es beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer unter der Firma "Gebrüder E. ..." bestehenden offenen Handelsgesellschaft der ausdrücklichen Einwilligung des Ausscheidenden zur Fortführung der Firma, wenn der Ausscheidende den Familiennamen E. ... führt? 3. Verhältnis des § 142 Abs. 2 zu § 24 Abs. 2 H.G.B.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464041590379

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