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Aktenzeichen V 423/06

Datum 03.04.1907

Leitsatz 1. Geht eine vollstreckbare Forderung, für die der Grundstückseigentümer und ein Hypothekengläubiger als Gesamtschuldner haften, und wegen deren die Hypothek dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen ist, auf den Hypothekengläubiger über, wenn der Forderungsgläubiger den auf die Hypothek bei der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstückes entfallenden Erlös für sich liquidiert? 2. Hat die Übertragung der Forderung, wenn für diese zugleich eine Sicherungshypothek auf dasselbe Grundstück eingetragen ist, auch den Übergang des aus der Sicherungshypothek sich ergebenden Anspruchs auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlöse zur Folge?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464041620414

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