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Aktenzeichen II 26/07

Datum 17.05.1907

Leitsatz Wie sind in § 469 Satz 2 B.G.B. die Worte "Sind jedoch die Sachen als zusammengehörend verkauft" zu verstehen, und unter welcher Voraussetzung kann daher von dem Beklagten, der auf Wandelung eines Teiles der verkauften Sachen verklagt wurde, die Einwendung erhoben werden, daß die Wandelung auf alle von ihm verkauften Sachen hätte erstreckt werden müssen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464042270154

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