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Aktenzeichen II 34/07

Datum 31.05.1907

Leitsatz Zur Frage, ob im Sinne des § 1 des Wettbewerbsgesetzes eine unrichtige Angabe tatsächlicher Art geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Kann insbesondere dieses Erfordernis schon dann als gegeben erachtet werden, wenn dem Publikum das von ihm in der unrichtigen Angabe gefundene Angebot günstiger zu sein scheint, als es bei Berücksichtigung der Unrichtigkeit der Angabe in Wirklichkeit ist? Liegt ferner dieses Erfordernis nur dann vor, wenn die von dem Täter ausgehende, in seiner Mitteilung an einen größeren Personenkreis enthaltene unrichtige Angabe für sich allein schon und ohne das Hinzutreten anderer Umstände geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen; oder darf bei Prüfung dieses Erfordernisses außer der unrichtigen Angabe des Täters auch eine bei dem Publikum bereits vorhandene, von dem Täter nicht verursachte Kenntnis gewisser Umstände berücksichtigt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640422B0171

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