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Aktenzeichen II 39/07

Datum 07.06.1907

Leitsatz 1. Ist der Käufer einer Ware beim Vorliegen der Voraussetzungen des Notverkaufs gemäß § 379 Abss. 1 und 2 H.G.B. verpflichtet, bei Vermeidung des Verlustes der Berechtigung hierzu diesen Notverkauf alsbald vorzunehmen? 2. Ist ein mittels öffentlicher Versteigerung vorgenommener Notverkauf, bei welchem der ursprüngliche Käufer die Ware angesteigert hat, als ein gültiges, neues Kaufgeschäft anzusehen? Wer hat in bezug auf das letztere als Verkäufer zu gelten? 3. Kann der ursprüngliche Käufer, welcher bei einem gemäß §§ 379 Abs. 2, 373 Abs. 4 H.G.B. auf sein Betreiben mittels öffentlicher Versteigerung erfolgten Notverkauf die beanstandete Ware gekauft hat, wegen eines nachträglich entdeckten weiteren Mangels derselben einen nochmaligen Notverkauf auf Grund des ursprünglichen Kaufes vornehmen? 4. Ist die Befugnis des Käufers, gemäß § 379 Abs. 2 H.G.B. einen Notverkauf der beanstandeten Ware vorzunehmen, an die in Abs. 1 daselbst bestimmte Voraussetzung geknüpft, daß ihm die Ware auf Grund des in Frage stehenden Kaufvertrags von einem anderen Orte übersendet ist? 5. Können einem Notverkaufe, welcher trotz des Mangels einer oder mehrerer der in § 379 Abs. 1 H.G.B. bestimmten Voraussetzungen von dem Käufer vorgenommen ist, dennoch dann, wenn diesem ein Wandelungsrecht zugestanden hat, nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 flg. B.G.B.) Rechtswirkungen dem Verkäufer gegenüber beigelegt werden? 6. Kann ein auf einen zivilrechtlichen Grund gestützter Anspruch auf Ersatz der Kosten des Beweissicherungsverfahrens (§§ 485 flg. Z.P.O.) mittels Klage als selbständige Forderung zusammen mit dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, wegen dessen das Beweissicherungsverfahren stattgehabt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640422E0186

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