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Aktenzeichen VII 112/06

Datum 02.01.1907

Leitsatz 1. Muß zur Wirksamkeit des Fahrnispfandrechts (§ 1205 B.G.B.) das Besitzverhältnis des Pfandgläubigers so geartet sein, daß es für jeden Dritten erkennbar ist? 2. Hindert im Falle des § 1205 B.G.B. der Umstand, daß der Verpfänder zu den Räumen, in denen sich die verpfändeten Gegenstände befinden, beliebig freien Zutritt nehmen und sich in den Besitz der Pfandsachen setzen kann, die Entstehung eines wirksamen Pfandrechts? 3. Welche Bedeutung hat es für den Besitz des Auftraggebers, wenn der beauftragte Besitzdiener den ihm bezüglich der Ausübung des Besitzes erteilten Weisungen nicht folgt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640423D0258

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