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Aktenzeichen III 45/07
Datum 12.07.1907
Leitsatz Bezieht sich die Ausnahmevorschrift des Art. 91 Satz 2 W.O., wonach die in Satz 1 bezeichneten Akte, insbesondere auch die Protesterhebung, an einem anderen als dem in Satz 1 bestimmten Orte mit beiderseitigem Einverständnisse vorgenommen werden können, auch auf solche Fälle, in denen die Handlung, insbesondere die Protesterhebung, in Abwesenheit des davon Betroffenen vorgenommen wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464042450295
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