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Aktenzeichen III 103/07
Datum 04.10.1907
Leitsatz Hat die in § 9 Abs. 3 des Gesetzes, betr. die Kaiserlichen Schutztruppen, vom 18. Juli 1896 vorgesehene Steigerung der Pensionserhöhung zur Voraussetzung, daß der Pensionsberechtigte länger als drei Jahre ununterbrochen in Afrika dienstlich verwendet worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464042540350
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