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Aktenzeichen II 225/07

Datum 22.10.1907

Leitsatz 1. Ist eine Vereinbarung der Prozeßparteien darüber, daß die eine derselben ein gemäß § 246 Abs. 1 Z.P.O. ausgesetztes Verfahren aufzunehmen habe, oder eine in die Revisionsschrift aufgenommene, vor Einreichung derselben bei dem Revisionsgerichte (§ 553 Z.P.O. n. F.) nicht zugestellte Erklärung des Revisionsklägers, daß das ausgesetzte Verfahren von ihm aufgenommen werde, geeignet, die in § 250 Z.P.O. vorgeschriebene Parteizustellung einer Aufnahmeerklärung zu ersetzen? 2. Begründet der Umstand, daß in einem ausgesetzten Verfahren die Revision vor der Zustellung der Aufnahmeerklärung eingelegt worden ist, auch dann die Unzulässigkeit der Revision, wenn dieser Mangel nicht gemäß der Vorschrift des § 295 Abs. 1 Z.P.O. rechtzeitig gerügt worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640425F0399

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