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Aktenzeichen III 151/07

Datum 29.10.1907

Leitsatz Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn die Annahme des mit einem Schreibfehler behafteten Antrages auf Schließung eines Vertrages von demjenigen, welchem der Antrag gestellt ist, in Erkennung des wirklichen Willens des Antragenden ohne Erwähnung des Schreibfehlers erklärt wird? Liegt hier ein Fall des § 119 B.G.B. vor?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464042680427

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