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Aktenzeichen IV 116/07
Datum 07.11.1907
Leitsatz 1. Unterhaltspflicht des früheren Ehemannes, der die Ehe wegen Irrtums angefochten hat. Verteidigung a) damit, daß die Frau den Unterhalt im Haushalte ihrer Eltern empfängt, b) damit, daß sie den Irrtum des Mannes gekannt habe, c) damit, daß der Mann infolge seiner Wiederverheiratung nur nach dem Billigkeitsmaßstabe hafte; d) Einwand des eigenen Unvermögens unter Verweisung der Frau auf die Unterhaltspflicht der Eltern. 2. Familienname der früheren Ehefrau.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464043100056
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