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Aktenzeichen VII 56/07

Datum 12.11.1907

Leitsatz Ist ein Schiedsvertrag geschlossen, wenn die in dem Auseinandersetzungsverfahren zwischen Handelsgesellschaftern bestellten Schiedsrichter nicht über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens selbst, sondern endgültig nur darüber entscheiden sollen, zu welchen Werten die Auseinandersetzungsgegenstände in die Berechnung des Guthabens einzustellen sind?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464043140071

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