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Aktenzeichen II 58/07
Datum 12.11.1907
Leitsatz Ist das Reichsgericht zum Erlaß einer Vorentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 Einf.-Ges. zum G.V.G. auch dann berufen, wenn der Rechtsstreit nicht bei einem Gerichte desjenigen Landes anhängig ist, für welches die in § 11 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten landesgesetzlichen Vorschriften gelten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464043160077
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