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Aktenzeichen II 294/07

Datum 22.11.1907

Leitsatz 1. Unterschied zwischen einem Gesamtschuldverhältnisse im Sinne des § 421 B.G.B. und einem sog. unechten Gesamtschuldverhältnisse. 2. Entsteht dann, wenn ein Dritter mittels eines abstrakten Schuldversprechens (§ 780 B.G.B.) dem Gläubiger einer Kaufpreisforderung mit Rücksicht auf letztere die Zahlung einer diesem Kaufpreise gleichen Summe verspricht, zwischen diesem neuen Schuldner und dem ursprünglichen Kaufpreisschuldner ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 B.G.B., auf das die Vorschriften der §§ 426 und 1153 Abs. 1 B.G.B. Anwendung finden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464043240128

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