Aktenzeichen II 260/07
Datum 22.11.1907
Leitsatz 1. Ist Art. 28 Abs. 2 des zwischen den Staaten des Deutschen Zoll- und Handelsvereins und Frankreich am 2. August 1862 geschlossenen Handelsvertrages (preuß. G.S. 1865 S. 333) durch den Beitritt des Deutschen Reiches zu der internationalen Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1903, R.G.Bl. S. 147) aufgehoben? 2. Hat der unter Nr. 1 angeführte Handelsvertrag auch Geltung für Hamburg? 3. Sind unter "Fabrikzeichen" im Sinne des Abs. 2 Art. 28 des erwähnten Handelsvertrages vom 2. August 1862 auch "Handelszeichen" zu verstehen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464043250133
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