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Aktenzeichen V 122/07
Datum 07.12.1907
Leitsatz Liegt der Fall einer "sonstigen Auseinandersetzung" im Sinne des § 51 K.O. auch dann vor, wenn bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen der Konkursverwalter nicht die Gemeinschaft als solche aufgehoben, sondern nur den dem Gemeinschuldner an dem gemeinschaftlichen Gegenstande zustehenden Anteil veräußert hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640432D0156
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