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Aktenzeichen VII 138/07

Datum 17.12.1907

Leitsatz Was ist unter der dem Antrag auf Eintragung einer Hypothek zugrunde liegenden Urkunde, welche die Stempelpflicht des Antrages nach Tarifst. 58 Ziff. III Abs. 2 zum preußischen Stempelsteuergesetze vom 31. Juli 1895 ausschließt, zu verstehen? Können insbesondere die Teilschuldverschreibungen über eine gemäß § 1187 B.G.B. hypothekarisch gesicherte Gesamtanleihe als solche Urkunden gelten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464043400246

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