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Aktenzeichen I 90/07

Datum 28.12.1907

Leitsatz 1. Zur Auslegung des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890. 2. Ist die Frist des Art. 12 Abs. 4 Satzes 2 eine Verjährungs-, oder eine Ausschlußfrist? Replik der Arglist gegen die Einrede der Verjährung. Findet bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit des Schuldners eine Verlängerung der Frist statt? Welche Ansprüche unterliegen der Verjährung nach Art. 12 Abs. 4? 3. Folgen der Nichtbeobachtung der Vorschrift des Art. 7 Abs. 2, daß der Berechtigte einzuladen ist, bei der Prüfung des Inhaltes der Sendung durch die Bahn zugegen zu sein. 4. Inwieweit gilt die Verjährung nach Art. 12 Abs. 4 für die Rückforderung gezahlter Frachtzuschläge? Voraussetzungen der Anwendung des Art. 7 Abs. 4. Was sind "unrichtige Angaben" im Sinne dieser Vorschrift? Wem fallen die Standgelder zur Last, wenn sie durch eine nur zum Teil berechtigte Nachforderung der Bahn entstanden sind, und diese dabei der ihr nach Art. 24 Abs. 1 obliegenden Benachrichtigungspflicht nicht nachgekommen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464043480276

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