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Aktenzeichen III 262/07

Datum 14.01.1908

Leitsatz 1. Bezieht sich bei Verträgen, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, die Ausnahmevorschrift des zweiten Satzes des § 817 B.G.B. nur auf solche Leistungen, welche die Parteien unmittelbar auf Grund eines solchen Vertrages einander gewähren, oder auch auf solche, die, wie die Bestellung eines Pfandes für eine aus dem Vertrage entspringende Forderung, als solche einem erlaubten Zwecke dienen? 2. Ist als Leistung, deren Rückforderung nach § 817 Satz 2 B.G.B. ausgeschlossen ist, wenn außer dem Empfänger durch die Annahme auch dem Leistenden durch die Gewährung der Leistung ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, nur die Gewährung eines solchen Vermögensvorteiles anzusehen, der dazu bestimmt ist, endgültig in das Vermögen des Empfängers überzugehen, oder auch eines solchen, der nur zu vorübergehenden Zwecken diesem zugeführt worden ist und der, soweit später kein Grund für seinen dauernden Übergang in das Vermögen des Empfängers eingetreten ist, schon seiner Natur nach zurückgewährt werden muß?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640434F0321

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