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Aktenzeichen VI 148/07

Datum 16.01.1908

Leitsatz Entsteht durch einen Beschluß, durch welchen das freisprechende Strafgericht zugunsten eines Angehörigen eines auswärtigen Staates, in dessen Ansehung nicht im Reichs-Gesetzblatte die Verbürgung der Gegenseitigkeit festgestellt ist, die Staatskasse zur Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft für verpflichtet erklärt, ein Anspruch des Ausländers gegen die Staatskasse auf solche Entschädigung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464043540341

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