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Aktenzeichen VII 256/07

Datum 13.03.1908

Leitsatz 1. Kann ein Pfandrecht an beweglichen Sachen entstehen, wenn die Übergabe der Pfandstücke unter Einwilligung des Gläubigers von seiten des Verpfänders an den Prokuristen des Verpfänders als den Besitzdiener des Gläubigers erfolgt? 2. Inwieweit ist, insbesondere im Falle des Ersatzes einzelner Pfandstücke durch andere gleichartige Stücke, die Fortdauer des Besitzes für das Weiterbestehen des Pfandrechtes erforderlich? 3. Welche Bedeutung hat es für das Bestehen des Pfandrechtes, wenn die Pfandsachen mit pfandfreien Sachen des Verpfänders untrennbar vermischt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640436C0421

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