zurück

Aktenzeichen I 197/07

Datum 05.01.1908

Leitsatz Kann die Genossenschaft der nach § 73 des Genossenschaftsgesetzes zwischen ihr und dem ausgeschiedenen Genossen zu bewirkenden Auseinandersetzung statt der zur Zeit des Ausscheidens aufgestellten Bilanz eine später berichtigte Bilanz zugrunde legen? Wie sind Forderungen, deren rechtlicher Bestand zweifelhaft ist, in der Bilanz zu behandeln?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464044010001

Download PDF

zurück