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Aktenzeichen II 472/07

Datum 28.02.1908

Leitsatz Findet die Bestimmung in § 341 Abs. 3 B.G.B., wonach der Gläubiger, der die Erfüllung annimmt, die Vertragsstrafe nur dann verlangen kann, wenn er sich den Anspruch darauf vorbehalten hat, auch Anwendung, wenn in einem Lieferungsvertrage bedungen ist, daß bei verspäteter Lieferung der Verkäufer einen Nachlaß am Kaufanspruche zu gewähren hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640440B0041

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