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Aktenzeichen II 486/07

Datum 28.02.1908

Leitsatz Fällt bei einem Kaufgeschäfte die nach Tarifst. 6d des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 auf Frachtbriefe gelegte Stempelabgabe beim Fehlen einer Abmachung darüber, wer sie zu tragen hat, unter die in § 448 Abs. 1 B.G.B. vorgesehenen Kosten der Versendung der Kaufsache?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640440C0043

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