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Aktenzeichen IV 324/07

Datum 05.03.1908

Leitsatz Von welchem Zeitpunkt ab läuft die Ausschlußfrist des § 1571 Abs. 1 B.G.B., wenn der schuldige (trunksüchtige) Ehegatte nach Begehung der Eheverfehlung in Geisteskrankheit verfallen ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464044210124

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