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Aktenzeichen VI 192/07

Datum 17.02.1908

Leitsatz 1. Welche Behörde vertritt in Preußen den Justizfiskus gegen Entschädigungsklagen aus § 4 des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1898, betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen? 2. Ist die allgemeine Verfügung des preußischen Justizministers vom 23. März 1885, betr. die Vertretung des Fiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Justizverwaltung, eine revisible Rechtsnorm?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464044270147

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