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Aktenzeichen V 332/07
Datum 09.04.1908
Leitsatz Tritt im Falle des nach Zustellung des Berufungsurteils und vor Einlegung der Revision eingetretenen Todes einer Partei eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn die Partei zwar nicht durch einen für die Revisionsinstanz bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, aber noch ihr Prozeßbevollmächtigter aus der Berufungsinstanz vorhanden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640443D0247
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