zurück

Aktenzeichen VII 249/07

Datum 03.04.1908

Leitsatz 1. Rechtliche Stellung der Sparkassen der Stadtgemeinden in Preußen. 2. Ist die nach § 1280 B.G.B. erforderliche Anzeige der Verpfändung einer Forderung von seiten des Gläubigers an den Schuldner entbehrlich, wenn die Tatsache der Verpfändung dem Schuldner schon anderweit bekannt geworden ist? 3. Voraussetzungen der Haftbarkeit a) des Bürgermeisters einer preußischen Stadtgemeinde, als Vorstandes der städtischen Sparkasse, b) der Stadtgemeinde selbst für den Schaden, der durch eine fahrlässig erteilte irreführende amtliche Auskunft des Bürgermeisters über ein Sparkassenguthaben entstanden ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464044440277

Download PDF

zurück