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Aktenzeichen IV 139/08

Datum 15.04.1908

Leitsatz Müssen die Unterschriften der gemäß § 2233 B.G.B. zur Testamentserrichtung zugezogenen beiden Zeugen zusammen mit der Unterschrift des Richters oder Notars unter allen Umständen die letzten Worte des abgeschlossenen Protokolls bilden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464044480297

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