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Aktenzeichen II 531/07
Datum 19.05.1908
Leitsatz Finden auf einen Vertrag, der nicht gerichtlich oder notariell, sondern gemäß Art. 12 § 2 preuß. Ausf.-Ges. zum B.G.B. vom 20. September 1899 von einem Beamten beurkundet ist, der von dem Vorstande der zur Vertretung berufenen Behörde oder von der vorgesetzten Behörde bestimmt ist, die Bestimmungen in § 128 und § 152 Satz 1 B.G.B. Anwendung?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640445F0393
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