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Aktenzeichen II 630/07

Datum 19.05.1908

Leitsatz Genügt es zur Wahrung der Formvorschrift des § 15 Abs. 3 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften m. b. H., daß die Abtretung des Geschäftsanteils aus einem von den Beteiligten in einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde abgeschlossenen Vertrage unzweideutig hervorgeht, auch wenn die Urkunde nicht eigens zur Beurkundung der Abtretung, sondern zur Beurkundung anderer rechtsgeschäftlicher Erklärungen dient?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464044600394

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