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Aktenzeichen I 649/07

Datum 01.06.1908

Leitsatz 1. Gehört es zur gewissenhaften Erfüllung des einem Patentanwalte erteilten Auftrags wegen Erlangung eines Patentes, die Fälligkeit der Jahresgebühren für die Erhaltung des Patentes zu überwachen und den Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen, solange der Auftrag nicht völlig erledigt ist? 2. Wann ist die zweite und die folgende Jahresgebühr für ein Patent fällig, wenn bei Beginn des zweiten oder eines folgenden Jahres das Patent noch nicht erteilt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045070026

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