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Aktenzeichen VII 272/07

Datum 20.03.1908

Leitsatz 1. Findet die Stempelbefreiung aus § 4e des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 auf diejenigen freiwilligen, an die Gemeinde erfolgenden Veräußerungen der in einem Fluchtlinienplan zu Straßen und Plätzen bestimmten Grundflächen Anwendung, die nach der vorläufigen, aber vor der endgültigen Planfeststellung vorgenommen werden? 2. Ist den preußischen Gemeinden mit Erlaß des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 allgemein ein für allemal das Recht zur Enteignung des zu Straßen und Plätzen erforderlichen Grund und Bodens verliehen, oder erlangen sie dieses Recht erst mit dem Zeitpunkt der endgültigen Planfeststellung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045100068

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