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Aktenzeichen IV 457/07

Datum 27.05.1908

Leitsatz Kann die durch § 2242 Abs. 2 B.G.B. vorgeschriebene Feststellung der Erklärung des Erblassers, daß er nicht schreiben könne, durch die Feststellung der Schreibensunfähigkeit ersetzt werden? In welcher Weise ist die Abgabe der Erklärung des Erblassers im Protokoll zum Ausdrucke zu bringen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045110079

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