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Aktenzeichen III 504/07
Datum 19.06.1908
Leitsatz Ist die Bestimmung in § 41 Nr. 2 des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1906 über die Pensionierung der Offiziere usw. dahin zu verstehen, daß sie nur auf das nach § 10 des R.Mil.Pens.Ges. vom 27. Juni 1871 zu ermittelnde pensionsfähige Diensteinkommen verweist, der § 11 dieses Gesetzes ausscheidet, und der § 9 des neuen Gesetzes anzuwenden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045140097
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