Aktenzeichen V 424/07
Datum 24.06.1908
Leitsatz 1. Liegt darin, daß der Käufer nach Ablauf einer vom Verkäufer für die Auflassung gesetzten Frist auf dessen Verlangen das Grundstück unter Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen zurückgibt, eine vertragsmäßige Einigung über die Nichterfüllung des Kaufs? Wird dadurch die Fristbestimmung hinfällig, mit der der Käufer Beseitigung von Mängeln verlangt hat? 2. Enthält der Verzug mit der Entgegennahme der Auflassung einen Verzug mit der Abnahme des Grundstücks (Schuldnerverzug)? Ist die Entgegennahme der Auflassung eine Hauptleistung, die die Anwendung des § 326 B.G.B. begründet? 3. Muß die Fristbestimmung für die Auflassung unter allen Umständen die Angabe eines bestimmten Auflassungstermins enthalten?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045160103
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