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Aktenzeichen VII 348/07

Datum 12.06.1908

Leitsatz 1. Kann das Verlangen der Gemeinde auf Abtretung der durch einen Fluchtlinienplan zu Straßen und Plätzen bestimmten Grundflächen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des preuß. Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875) durch Maßnahmen, die sie an diesen Grundflächen vornimmt (Kanalisation usw.), stillschweigend erklärt werden? 2. Welche Bedeutung hat in solchem Falle die Behauptung der Gemeinde, daß der Eigentümer der Grundflächen diese schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet und den Besitz daran der Gemeinde überlassen habe?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045230159

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