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Aktenzeichen III 529/07

Datum 25.09.1908

Leitsatz 1. Stehen auch den Kreisärzten in Berlin für diejenigen medizinalpolizeilichen Verrichtungen, die sie im ortspolizeilichen Interesse vornehmen, Gebühren gemäß § 1 Abs. 3 des preuß. Gesetzes über die den Medizinalbeamten für die Besorgung gerichtsärztlicher, medizinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu gewährenden Vergütungen vom 9. März 1872 zu? 2. Bedeutung des § 17 Abs. 1 der vom Polizeipräsidenten in Berlin erlassenen Instruktion für die Polizeiphysiker zu Berlin vom 20. August 1859. 3. Was ist unter den "bereits bestehenden besonderen Bestimmungen", wonach die Medizinalbeamten zu unentgeltlicher Dienstleistung verpflichtet sind, im Sinne des § 3 des Gesetzes vom 9. März 1872 zu verstehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045310217

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