Aktenzeichen V 546/07
Datum 14.10.1908
Leitsatz 1. Kann die Übertragung einer Hypothek, wenn sie von dem Bevollmächtigten des wegen Geisteskrankheit geschäftsunfähigen Gläubigers erklärt worden ist, durch Genehmigung des für den Gläubiger demnächst bestellten Vormundes rechtswirksam werden? 2. Steht dem Zessionar, falls die Bestellung der Hypothek nichtig ist, gegenüber dem Grundstückseigentümer Schutz des Grundbuchglaubens nicht zur Seite, wenn er zwar nicht zur Zeit der Übertragungserklärung, wohl aber in der Zwischenzeit bis zur Genehmigung des Vormundes Kenntnis von der Nichtigkeit erlangt hat, oder wenn in der Zwischenzeit bei der Hypothek wegen ihrer Nichtigkeit ein Widerspruch zugunsten des Eigentümers eingetragen worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640453B0263
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