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Aktenzeichen VI 394/07
Datum 22.06.1908
Leitsatz 1. Begriff der Übernahme eines Vermögens nach § 419 B.G.B. 2. Verhältnis der Vermögensübernahme des § 419 B.G.B. zu der Übernahme eines Handelsgeschäfts im Sinne von § 25 H.G.B. 3. Beschränkung der Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens gemäß § 419 Abs. 2 B.G.B. 4. Wie ist über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden, wenn sowohl der Nebenintervenient als die von ihm unterstützte Hauptpartei das Rechtsmittel eingelegt haben, und beide Revisionen zurückgewiesen werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045400283
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