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Aktenzeichen II 103/08
Datum 06.10.1908
Leitsatz Welche Bedeutung hat die Vertragsabmachung: "Lieferung bis zirka Ende eines bestimmten Monats (Juni)" für die Fälligkeit der Leistung, wenn es sich darum handelt, ob eine rechtswirksame Mahnung und Nachfristsetzung gemäß § 326 B.G.B. erfolgt ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045440304
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