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Aktenzeichen VII 504/07
Datum 02.10.1908
Leitsatz 1. Genügt zur Entstehung der aus der Tarifstelle 74 (Vorrechtseinräumung) des preußischen Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 sich ergebenden Stempelpflicht die bloße in grundbuchmäßiger Form abgegebene einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des zurücktretenden Gläubigers, daß er den Vorrang einräume, oder bedarf es dazu der Beurkundung der Gesamtheit der Tatsachen, durch welche die beabsichtigte Rechtsänderung herbeigeführt wird? 2. Ist eine Vorrangseinräumung wirksam, die für eine noch nicht zur Entstehung gelangte Hypothek erteilt wird?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640454B0326
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