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Aktenzeichen V 598/07

Datum 21.10.1908

Leitsatz Unvermögen zur Leistung, das bereits zur Zeit der Begründung des Schuldverhältnisses bestand, hat der Schuldner zu vertreten. Liegt dauerndes Unvermögen vor, so kann unmittelbar auf Schadensersatz geklagt werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045510355

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