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Aktenzeichen I 630/07

Datum 26.10.1908

Leitsatz 1. Kann ein in der Liste eingetragener Genosse, dessen Ausscheiden aus der Genossenschaft aus Verschulden des Vorstands nicht angemeldet worden ist, vom Konkursverwalter der Genossenschaft bei der Vorschußberechnung selbst dann noch herangezogen werden, wenn eine von der Genossenschaft vor der Konkurseröffnung gegen ihn angestellte Klage auf Einzahlung des durch Generalversammlungsbeschluß erhöhten Geschäftsanteils rechtskräftig abgewiesen worden war? 2. Inhalt der Vorschußberechnung.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464045540366

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